Recht und Steuern
Grundzüge des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
Da sich immer mehr Deutsche in Spanien niederlassen und dort auch Grundbesitz erwerben, gewinnen die steuerlichen Fragen deutsch-spanischer Erbfälle zunehmend an Bedeutung.
1. Umfang der Steuerpflicht
Der Umfang der Steuerpflicht hängt davon ab, ob der Erwerber des Vermögens in Spanien unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtig ist. Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erwerbers, d.h. auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder des Schenkers kommt es nicht an. Irrelevant ist des weiteren auch die Staatsangehörigkeit des Erwerbers und des Erblassers/Schenkers.
a) Unbeschränkte Steuerpflicht
Eine unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien besteht dann, wenn der Erwerber dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, d.h. sich dort mehr als 183 Tage eines Kalenderjahres aufhält. Der Aufenthalt muss gewöhnlich sein, d.h. die Person muss dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Unabhängig davon, ob ein Aufenthalt von mehr als 138 Tagen gegeben ist, ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt dann auszugehen, wenn sich dort der Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit befindet.
Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt und somit eine unbeschränkte Steuerpflicht zu bejahen, so hat dies zur Folge, dass das gesamte erworbene Vermögen der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt. Der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt dann sowohl das in Spanien als auch das z.B. in Deutschland belegene Vermögen.
b) Beschränkte Steuerpflicht
Hat der Steuerpflichtige keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so ist er beschränkt steuerpflichtig. Nur der Erwerb von Inlandsvermögen unterliegt dann der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Eine abschließende Regelung darüber, was alles Inlandsvermögen ist, gibt es nicht. Hierunter fällt u.a. folgendes Vermögen:
- Grundstücke, die in Spanien belegen sind
- Bewegliche Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit einem in Spanien belegenen Wohnraum, Grundbesitz oder Unternehmen verbunden sind
- Forderungen gegenüber Personen oder Einheiten, sofern sie nach spanischem Privatrecht eingegangen sind, z.B. Bankguthaben, die bei einem in Spanien ansässigen kontoführenden Bankinstitut geführt werden.
- Dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen (Hypotheken),
2. Die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Ausgehend vom tatsächlichem Wert des Erworbenen, wird der steuerpflichtige Erwerb in zwei Schritten ermittelt. Zunächst ist die vorläufige Bemessungsgrundlage festzustellen. Dies entspricht dem Nettowert des erworbenen Vermögens, welcher sich nach Abzug der Lasten, Schulden und Ausgaben ergibt. Bewertungsstichtag ist der Todestag. Hierzu muss zunächst der Wert des Vermögensanfalles ermittelt werden. Mit Ausnahme des Hausrats wird dieser Wert nicht von Amts wegen ermittelt. Er muss vielmehr vom Steuerpflichtigen selbst angegeben werden. In der Regel geht er z.B. bei Grundstücken von Katasterwert oder vom Kaufpreis aus. Der Wert wird im Falle der Erbschaftsteuer stets von der Behörde überprüft. Verbindliche Bewertungsmaßstäbe kennt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nicht. Die Wertermittlung durch die Behörde erfolgt nach dem sog. Allgemeinen Steuergesetz, deren Regelungen jedoch auch nicht abschließend sind. In der Praxis wird auf die Bewertungsmaßstäbe des Vermögenssteuergesetzes zurückgegriffen.
Nach Abzug der Schulden, Belastungen und Ausgaben sind die Freibeträge zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass die Autonomen Gemeinschaften selber Freibeträge regeln dürfen, die von den Freibeträgen des allgemeinen (staatlichen) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht abweichen können. Sie sind vorrangig anzuwenden. Hat die betreffende Autonome Gemeinschaft von dieser Regelungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht, greifen die Freibetragsbestimmungen des Staates.
a) Persönliche Freibeträge aufgrund des persönlichen Verhältnisses des Erwerbers zum Erblasser
Das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser und Erwerber entscheidet darüber, welche Steuerklasse Letzterer zuzuordnen ist. Und somit auch darüber, ob und welcher Freibetrag geltend gemacht werden kann.
Steuerklasse I: Erwerb durch Abkömmling oder Adoptivkinder, die jünger als 21 Jahre sind: € 15700,00 zuzüglich € 3.920,00 pro Jahr, das der Erwerber jünger als 21 ist, wobei der gesamte Freibetrag € 47.000,00 nicht überschreiten darf.
Steuerklasse II: Erwerb durch Abkömmlinge und Adoptivkinder, die 21 oder älter sind, Ehegatten, Verwandte aufsteigender Linie und Adoptiveltern: € 15.700,00
Steuerklasse III: Erwerb durch Verwandte der Seitenlinie des zweiten und dritten Grades und verschwägerte Abkömmlinge: € 7.850,00
Steuerklasse IV: Erwerb durch Verwandte der Seitenlinie ab dem vierten Grade und Personen, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen, können keine Freibeträge geltend machen.
b) Behinderte Personen können neben den vorgenannten Freibeträgen einen weiteren Freibetrag geltend machen.
Diese Freibeträge sind nur für den Falle der Erbschaftsteuer anwendbar. Die Freibetragsregelungen gelten nicht für die Schenkungsteuer.
Die Freibeträge gelten sowohl bei Vorliegen der unbeschränkten als auch bei Vorliegen der beschränkten Steuerpflicht.
c) Der persönliche Freibetrag bei Erwerb eines Familienbetriebes oder Beteiligungen bzw. eines Nießbrauchs an einer solchen Beteiligung
Für den Erwerb eines Familienbetriebes, Beteiligungen an einem solchen Betrieb, eines Nießbrauchs an einer solchen Beteiligung können Freibeträge in Höhe von 95% des Erworbenen von dem Nettowert des Vermögens abgezogen werden.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Gegenstand des Erwerbes muss ein Familienbetrieb sein, eine Beteiligung
an einem solchen Betrieb oder ein Nießbrauch an einer solchen Beteiligung.
Die Rechtsform ist unerheblich. Eine Beteiligung liegt nicht vor, wenn der
Erblasser einer Gemeinschaft, einer Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit
oder einer BGB Gesellschaft angehört
- Der Erwerber muss entweder Ehegatte, ein Abkömmling oder Adoptivkind des Erblassers sein. Sind weder Abkömmlinge noch Adoptivkinder vorhanden, so muss der Erwerber ein Verwandter der aufsteigenden Linie, ein Verwandter der Seitenlinie bis zum dritten Grade der Adoptiveltern des Erblassers ein., Ist in diesem Falle ein Ehegatte vorhanden, kommt diesem der Freibetrag ebenfalls zugute.
- Der Erwerber einer Beteiligung kann den Freibetrag nur geltend machen, wenn die Gesellschaft, an der der Erblasser beteiligt war, der sachlichen Steuerbefreiung nach Art. 4 Abs. 8 Vermögensteuergesetz unterliegt:
- Unternehmensgegenstand muss eine gewerbliche Tätigkeit sein ( d.h. keine freiberufliche Tätigkeit)
- Das Unternehmen darf nicht dem Besteuerungssystem der Fiskaltransparenz unterliegen.
- Beteiligung von mindestens 15% des Kapitals oder 20% des Kapitals, wenn der Erblasser diese Beteiligung gemeinsam mit dem Ehegatten, einem Verwandten aufsteigender Linie, Abkömmlinge oder Verwandte zweiten Grades innehat.
- Erblasser muss eine Führungsposition innerhalb des Unternehmens gehabt haben und aufgrund dieser Tätigkeit ein Gehalt bezogen haben, das mehr als 50% seiner Einkünfte ausgemacht hat.
- Liegen die Voraussetzungen vor, so kann der persönliche Freibetrag nur geltend gemacht werden, wenn der Erwerber eine 10-jährige Behaltensfrist einhält.
Dieser Freibetrag kann sowohl im Falle der Erbschaft- als auch im Falle der Schenkungsteuer geltend gemacht werden.
d) Der persönliche Freibetrag bei Erwerb der Wohnung des Erblassers
Der Erwerber kann des weiteren einen Freibetrag von 95% geltend machen, wenn er die Wohnung des Erblassers erwirbt. Erforderlich ist, dass der Erwerber älter als 65 Jahre ist und die Wohnung 10 Jahre lang im Vermögen des Erwerbers verbleibt.
e) Sonderbestimmung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens
Ist das Vermögen in den letzten Jahren zuvor schon einmal von einem Abkömmling des Erblassers ( Steuerklasse I und II) von Todes wegen erworben und versteuert worden, soll eine Steuerermäßigung eine Schmälerung des Vermögens durch mehrfache Besteuerung verhindern.
Hat ein weiterer Abkömmling des Erblassers dieses bereits einmal oder mehrfach versteuerte Vermögen erworben, so kann er vom Nettowert des erworbenen Vermögens die zuvor entrichtete Erbschaftsteuer abziehen.
3. Steuerschuld
Auf die sog. bereinigte Bemessungsgrundlage ist der nachstehende Tarif anzuwenden
|
Steuerpflichtiger Erwerb |
Steuerbetrag |
Restlicher Betrag |
Effektiver Steuersatz |
|
0 |
- |
7.993,46 |
7,65 % |
|
7.993,46 |
611,50 |
7.987,45 |
8,50 % |
|
15.980,91 |
1.290,43 |
7.987,45 |
9,35 % |
|
23.968,36 |
2.037,26 |
7.987,45 |
10,20 % |
|
31.955,81 |
2.851,98 |
7.987,45 |
11,05 % |
|
39.943,26 |
3.734,59 |
7.987,45 |
11,90 % |
|
47.930,72 |
4.685,10 |
7.987,45 |
12,75 % |
|
55.918,17 |
5.703,50 |
7.987,45 |
13,60 % |
|
63.905,62 |
6.789,79 |
7.987,45 |
14,45 % |
|
71.893,07 |
7.943,98 |
7.987,45 |
15,30 % |
|
79.880,52 |
9.166,06 |
39.877,15 |
16,15 % |
|
119.757,67 |
15.606,22 |
39.877,15 |
18,70 % |
|
159.634,83 |
23.063,25 |
79.754,30 |
21,25 % |
|
239.389,13 |
40.011,04 |
159.388,41 |
25,50 % |
|
398.777,54 |
80.655,08 |
398.777,54 |
29,75 % |
|
797.555,08 |
199.291,40 |
Und höher |
34,00 % |
Beispiel:
Endgültige Bemessungsgrundlage € 799.346,10
797.555,08 => 199.291,40 à 34%
Differenz € 799.346,10 und € 797.555,08 = € 1.791,02
€ 1.791,02 x 34% = € 608,94
Zwischenbetrag: 199.291,40 + 608,94= € 199.900,34
| Vorhandenes Vermögen in Euro |
Steuerklasse I und II |
Steuerklasse III |
Steuerklasse IV |
| Von 0 bis 02.678,11 |
1 | 1,5882 | 2 |
| Über 402.678,11 bis 2.007.380,43 | 1,05 | 1,6676 | 2,1 |
| Über 2.007.380,43 bis 4.020.770,98 |
1,1 | 1,7471 | 2,2 |
| Über 4.020.770,98 | 1,2 | 1,9059 | 2,4 |
Die Steuerklassen sind nicht nur für die Anwendung von Freibeträgen bedeutsam, sondern auch für die Ermittlung des Multiplikationskoeffizienten.
Neben der Steuerklasse ist für die Ermittlung der Steuerschuld auch das Vermögen des Erwerbers zum Zeitpunkt des Erbfalles von Bedeutung. Bewertungsstichtag ist der Todestag. Die Bewertung des Vermögens richtet sich nach den Bewertungsgrundsätzen des Vermögensteuergesetzes
- Die Bewertung des unbeweglichen Vermögens
- Maßgeblich ist der höchste der folgenden Werte:
- Die Bewertung des Betriebsvermögens
Sofern eine Buchführung besteht, gilt der Differenzwert der Aktiva und Passiva. Nicht berücksichtigt werden die Immobilien, deren Bewertung nach den obigen Regeln vorgenommen wird, es sei denn, die Tätigkeit des Unternehmens besteht in der Errichtung und dem Vertrieb von Immobilien.
Besteht keine Buchführung, so muss zur Wertermittlung der Wert aller Vermögensbestandteile nach den für diese jeweils geltenden Regeln bestimmt werden. - Die Bewertung von Bankguthaben
Für die Bewertung des erworbenen Bankguthabens ist der Saldo zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer maßgeblich - Die Bewertung börsennotierter und nicht notierter Anteile an
Kapitalgesellschaften
Für börsennotierte Anteile ist der einen Tag vor dem Erbfall geltende Börsen- bzw. Kurswert maßgeblich.
Für die Bewertung nicht notierte Anteile gilt: Sofern ein Prüfungsbericht vorliegt, gilt der Wert der letzten genehmigten Bilanz
Liegt kein Prüfungsbericht vor, ist der höhere der nachstehenden Werte maßgeblich
- der Nennwert
- der Wert der durch die Kapitalisierung zu 12,5% des Durchschnitts der letzten drei Gesellschaftsgewinne vor Fälligkeit der Steuer ermittelt wird
- Die Bewertung von Zuwendungen aus Lebensversicherungen, Versorgungsbezügen und Renten: Wert der Zuwendung bzw. Wert der Versorgungsbezügen und Renten zum 31. Dezember ( Jahreswert)
- Der Katasterwert
- Der von der Behörde festgestellte Wert
- Die für den Erwerb erbrachte Gegenleistung
Bei der Bewertung des Vermögens bleiben diejenigen Vermögensgegenstände unberücksichtigt, die der Erwerber bereits zu Lebzeiten des Erblassers durch Schenkung erworben hat und für die eine entsprechende Schenkungsteuer entrichtet worden ist.
4. Wertzuwachssteuer
Neben der Erbschaftsteuer kann bei Erwerb eines bebaubaren Grundstückes von Todes wegen oder aufgrund einer Verfügung unter Lebenden neben der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer die sog. Wertzuwachssteuer anfallen.
5. Doppelbesteuerung
a) Wohnsitzbesteuerung in Deutschland/Quellenbesteuerung in Spanien
Beispiel:
A lebt mit seiner Familie in Deutschland und besitzt ein Ferienhaus in Spanien. Der A verstirbt. Der Sohn S ist Alleinerbe, er hat keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien
Steuerpflicht des S in Deutschland: Der S ist, dass der A Inländer war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt das gesamte Vermögen des A zum Zeitpunkt seines Todes und somit auch das Ferienhaus in Spanien.
Steuerpflicht des S in Spanien: Der S hat keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, er ist daher in Spanien beschränkt steuerpflichtig, d.h. für den in Spanien belegenen Feriensitz fällt die spanische Erbschaftsteuer an.
Der S muss daher bezogen auf den Feriensitz zweimal Steuern zahlen, einmal in Deutschland und einmal in Spanien.
Der S kann sich die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer anrechnen lassen.
b) Minderung oder Vermeidung der Doppelbesteuerung
Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien gibt es bezogen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht. Die einzige Möglichkeit der Minderung ist die Anrechnung der jeweils im Ausland gezahlten Steuer. Um daher die Steuerlast von vorne herein möglichst gering zu halten, gibt es verschiedene Gestaltungsvarianten:
Übertragung des in Spanien belegenen Vermögens zu Lebzeiten auf die Kinder, möglichst durch Verkauf und nicht durch Schenkung ( dass kein Freibeträge geltend gemacht werden kann).
c) Umschichtung des Vermögens:
Beispiel:
Steuerausländer A hat ein Grundstück in Deutschland und möchte es seinem auch im Ausland lebenden Sohn vererben. Bringt der A ein Grundstück in eine spanische GmbH ein, erfolgt kein Durchgriff durch die ausländische Gesellschaft. dass kein Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG vorliegt, fällt keine deutsche Erbschaftsteuer an. Bringt der A das Grundstück in eine deutsche Gesellschaft ein, so liegt Inlandsvermögen im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor, so dass dieses Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. dass das Grundstück in eine deutsche Gesellschaft eingebracht worden ist, erfolgt kein Durchgriff durch die ausländische Kapitalgesellschaft. Eine spanische Erbschaftsteuer fällt nicht an.