Steuerrecht in Spanien
Steuerrecht Spanien
Wir vertreten Mandanten in Steuerrechtsverfahren vor den spanischen Behörden und Gerichten. Hat ein in Spanien nicht ansässiger Bürger seine Immobilie verkauft und im Wege der Selbstveranlagung, was der Regelfall ist, eine Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn entrichtet, kann es nach dieser Einzahlung zu einer nachträglichen Wertermittlung der Immobilie seitens der Finanzbehörden kommen. Wird der Wert der Immobilie höher geschätzt als der, der die Grundlage für die Feststellung des Veräußerungsgewinnes gebildet hat, so erfolgt eine Nachbesteuerung. Eine weitere anzutreffende Konstellation ist die, dass der in Spanien nicht ansässige Bürger, der seine Immobilie in Spanien veräußert hat, während seines Aufenthaltes in Spanien nie die jährlich anfallende Einkommen- und Vermögensteuererklärung eingereicht und die entsprechenden Steuern entrichtet hat.
Nicht selten werden in den oben beschriebenen Fällen, den Bürgern nach ihrer endgültigen Rückkehr nach Deutschland in Deutschland Vollstreckungstitel spanischer Finanzämter zugestellt, die die oben beschriebenen Nachzahlungen sowie Verzugszinsen und Säumniszuschläge und Sanktionen zum Gegenstand haben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Betroffenen im Vorfeld keine Kenntnis der Einleitung der Festsetzungsverfahren gehabt haben.
Diese mangelnde Kenntnis hängt im Wesentlichen damit zusammen, dass seitens der Finanzbehörden zunächst versucht wird, die in den verschiedenen Abschnitten des Festsetzungsverfahrens ergehenden Bescheide dem Steuerpflichtigen persönlich zuzustellen. Diese Versuche geschehen in der Regel unter der Anschrift der in Spanien gelegenen Immobilie. Da der Steuerpflichtige diese veräußert hat und sich demzufolge dort auch nicht mehr aufhält, gehen diese Versuche grundsätzlich ins Leere. Das Steuerrechtsverfahren schreibt abschließend eine öffentliche Zustellung in den öffentlichen Anzeigern der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft vor. Nach Ablauf von ca. 15 Tagen gilt der Bescheid dann als zugestellt.
Erst im Zuge des Vollstreckungsverfahrens wird nach dem EG-Beitreibungsgesetz eine Zustellung durch Hinzuziehung der deutschen Behörden in Deutschland versucht. Hintergrund ist der, dass sich das Steuererhebungsverfahren in zwei Abschnitte gliedert: Abschnitt der sog. Freiwilligen Zahlung ( pago voluntario) und Vollstreckungsabschnitt ( período ejecutivo). Wurde, wie in den o.g. Fällen die Veranlagung seitens der Finanzbehörde erstellt, so beginnt die Frist zur freiwilligen Zahlung am Tage der Zustellung des Steuerbescheides: Wurde der Steuerbescheid zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats zugestellt, so muss die Zahlung bis zum 5. des nächsten Monats erfolgen. Handelt es sich dabei um einen Sonn- oder Feiertag, hat die Zahlung bis zu dem darauf folgenden Werktag zu erfolgen. Wird der Steuerbescheid zwischen de 16. und Ende eines Monats zugestellt, so muss die Steuer bis zum 20. Des nächstens Monats bzw. bis zum darauf folgenden Werktag entrichtet werden.
Wird nach Fristablauf innerhalb von drei, fünf oder zwölf Monaten gezahlt, so beträgt der Säumniszuschlag 5,% 10% und 15% der Steuerschuld.
Nach Ablauf der zwölf Monate beträgt der Säumniszuschlag 20%. Das Vollstreckungsverfahren ( período ejecutivo) beginnt mit Ablauf der dargestellten Zahlungsfristen. Die Behörde kann aber nicht unmittelbar auf der Grundlage des Festsetzungsbescheides vollstrecken. Steht fest, dass die geschuldete Steuer nicht entrichtet worden ist, hat eine Vollstreckungsverfügung zu ergehen ( providencia de apremio). Diese Verfügung bildet ähnlich wie ein Urteil die Grundlage der Vollstreckung und der ggf. Später zwangsweise durch zuführenden Verwertung. Mit Beginn des Vollstreckungsverfahrens schuldet der Steuerpflichtige auch Säumniszuschläge. Des Weiteren hat er die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu übernehmen. Die Höhe des Säumniszuschlages hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige vor oder nach der Zustellung zahlt. Zahlt er davor, beträgt der Säumniszuschlag 10% der Steuerschuld. Zahlt er danach so beträgt der Zuschlag 20% zzgl. Verzugszinsen.
Wird die Verfügung zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats zugestellt, so ist die Steuerschuld (nebst Säumniszuschlag und Zinsen) bis zum 20. desselben Monats zu entrichten bzw. am nächsten Werktag. Erfolgt die Zustellung zwischen dem 16. Und dem Monatsende, si ist bis zum 5. Des darauf folgenden Monats zu zahlen.
Die oben beschriebene gängige Praxis ist unbefriedigend, da sämtliche Fristen für die Einlegung der entsprechenden Rechtsbehelfe ( recurso de reposición) und Rechtsmittel (reclamación económica administrativa) ( ein Monat nach Zustellung des jeweiligen Bescheides), allesamt abgelaufen sind.
Die Zustellung durch Veröffentlichung in den amtlichen Anzeigern hat erst zu erfolgen, wenn alle Möglichkeiten der persönlichen Zustellung erschöpft worden sind. Dies ist zweifelhaft, wenn vor der Veröffentlichung des Bescheides im amtlichen Anzeiger lediglich die Versuche unternommen worden sind, unter der Anschrift des Immobilienbesitzes des ehemaligen Eigentümers persönlich zuzustellen. Auch die einschlägigen Bestimmungen zum Steuererhebungsverfahren sehen z.B. die Möglichkeit vor, sich über das jeweilige Konsulat oder Botschaft Informationen über den Wohnort des Betreffenden anzufordern. Eine solche Maßnahme bedingt, dass die Finanzbehörden in den Fällen, in denn es sich um deutsche Staatsbürger handelt, auch Überlegungen über einen eventuellen Wohnsitz des Steuerpflichtigen in Deutschland anstellen. Die Feststellung der wirksamen Zustellung ist auch nicht unerheblich. Die ordnungsgemäße Zustellung ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Bescheide. Des Weiteren ist hat nur eine ordnungsgemäße Zustellung eine verjährungsunterbrechende Wirkung. Die Fesetzungsverjährungsfrist beträgt insgesamt 4,5 Jahre ab Entstehung der Steuerschuld. Im Falle der Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf einer Immobilie beginnt die Frist daher 4 Monate nach Veräußerung der Immobilie. Die jährlichen Einkommen- und Vermögensteuererklärungen sind jeweils zum 20. Juni des darauffolgenden Jahres einzureichen. Fristbeginn ist mithin der 21. Juni dieses darauffolgenden Jahres.
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