Veröffentlichungen
Das Erbrecht- und Erbschaftsteuerrecht beim Immobilienbesitz in Spanien
Vgl. auch Artikel in der Welt am Sonntag vom 19. Juli 1998: Wie man Erbe wird in Spanien.
Die Tendenz der Deutschen, in Spanien eine Immobilie zu erwerben, hält
nach wie vor an. Die Internationalisierung des Vermögens, hier insbesondere
des Privatvermögens, und die daraus resultierenden Folgen im Zusammenhang
mit einem späteren Erbfall, ist vielen noch gar nicht bewusst. Stirbt
ein Deutscher, der in Spanien eine Immobilie besitzt, stellt sich die Frage,
wie dieser Fall erbrechtlich zu behandeln ist. Sowohl nach spanischem als
auch nach deutschem Recht gilt, wenn der Verstorbene Deutscher war, deutsches
Erbrecht. D.h. der gesamte Nachlass und somit der Grundbesitz in Spanien
unterliegt dem deutschen Erbrecht.
Ein Erbe, der diesen Grundbesitz nunmehr auf seinen Namen im Grundbuch umschreiben
lassen will, wird schnell feststellen, dass dies ggf. trotz Vorlage einer
ordnungsgemäß übersetzten Sterbeurkunde und eines Erbscheines,
ihm nicht ohne weiters gelingen wird. Obwohl nach deutschem Erbrecht nicht
erforderlich, wird in der Praxis vom Grundbuchamt die Vorlage einer notariell
beurkundeten Erbschaftsannahmeerklärung verlangt. Der Grund hierfür
ist der, dass nach spanischem Recht jemand erst Erbe wird, wenn er die Erbschaft
angenommen hat und vielen Grundbuchämtern noch unbekannt ist, dass
nach deutschem Recht eine Annahmeerklärung nicht erforderlich ist,
die Erbfolge sich vielmehr automatisch mit dem Erbfall vollzieht. Ferner
muss eine Bescheinigung des Spanischen Zentralen Nachlaßregisters
vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass keine (anderslautende) letztwillige
Verfügung dort eingetragen ist. Eine Eintragung des Erben in das Grundbuch
kann trotz Vorlage sämtlicher Urkunden daran scheitern, dass er die
angefallene (spanische) Erbschaftssteuer noch nicht gezahlt hat. Fällig
wird die Erbschaftssteuer zum Zeitpunkt des Erbfalles. Sie verjährt
in 4 1/2 Jahren. Da die spanische Erbschaftssteuer nur sehr geringe Freibeträge
anerkennt und zur Bestimmung der Steuerschuld nicht nur auf den geerbten
Grundbesitz und den Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe abgestellt,
sondern auch auf das Vorvermögen des Erben, wird den Erben vielfach
geraten, die Erbschaft erst nach Eintritt der Verjährung anzunehmen.
Ob dieser Rat immer so sinnvoll ist, kann hier dahinstehen: Der Erbe wird
in dieser Zeit mangels Eintragung im Grundbuch über den Grundbesitz
schlecht verfügen (z.B. veräußern) können. Der Erbe
muss aber auch in Deutschland die Erbschaftsteuer zahlen. Ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Spanien bzgl.
Schenkungen und Erbschaften besteht nicht. Um eine doppelte Zahlung zu verhindern
oder zu mildern, sehen die meisten Staaten, so auch Deutschland und Spanien
eine Anrechnungsmöglichkeit der im Ausland gezahlten Steuer vor. Abschließend
ist noch darauf hinzuweisen, dass der Erbe neben der Erbschaftsteuer noch
die Wertzuwachssteuer zu zahlen hat.