Verjährung in Spanien
Verjährungsbestimmungen Spanien
Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen
In vielen Fällen werden die Mandanten mi Zahlungsaufforderungen konfrontiert bei denen sich zunächst die Frage der Verjährung stellt. Auch im Bereich des Baurechts kommen immer wieder Fragen auf, bis zu welchem Zeitpunkt Ansprüche gegen Bauträger, Bauunternehmer, Architekt, etc. geltend gemacht werden können. Auch im Rahmen des Steuerrechts ist die Beachtung der Verjährungsvorschriften nicht unerheblich.
Im Folgenden sollen einige wichtige und praxisrelevante Bestimmungen vorgestellt werden. Allgemeine Verjährungsfrist der schuldrechtlichen Ansprüche beträgt 15 Jahre ( Art.1964 CC ). Honorarforderungen z.B. von Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, und sonstiger Dienstleistender verjähren in 3 Jahren beginnend ab Beendigung der Erbringung der Dienstleistung (Art 1967 CC ). Unterhaltsansprüche, Mietzinszahlungen oder sonstige wiederkehrend Leistungen verjähren nach 5 Jahren beginnend ab der jeweiligen Entstehung des Zahlungsanspruches ( Art. 1966 CC). Innerhalb eines Jahres verjähren die Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes, auf die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen bzw. Schadensersatzansprüche ( Art. 1968, Art. 1902 CC). Der Anspruch auf Herausgabe einer unbeweglichen Sache verjährt in 30 Jahren ( Art. 1963 CC). Ansprüche, die sich aufgrund einer Hypothek ergeben, verjähren binnen 20 Jahren.
Das spanische BGB kennt lediglich Bestimmungen, die zur Unterbrechung der Verjährung führen: das sind nach Art. 1973 CC die Klageerhebung, die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruches, wobei diese Geltendmachung auch bewiesen werden muss ( z.B. durch eine notarielle Zahlungsaufforderung). Unterbrochen wird die Verjährungsfrist auch durch ein Schuldanerkenntnis des Schuldners. Schließlich erfolgt die Unterbrechung auch durch die Einleitung eines Strafprozesses, Art. 114 LECr.
Besondere Regelungen im privaten Baurecht
Im Bereich des privaten Baurechts sind die durch das Gesetz 38/1999 vom 5. November zur Ordnung des Bauwesens eingeführten Verjährungsfristen relevant: Für Schäden die durch Mängel am Fundament oder z.B. Stützmauern entstanden sind, gilt eine Frist von 10 Jahren, für Schäden, die durch Mängeln an Bauelementen entstanden sind ( z.B. im Bereich Gesundheit, Energieeinsparung, Lärmschutz, etc.) gilt eine Frist von 3 Jahren und schließlich gilt eine Jahresfrist für alle die Schäden, die durch Mängel an Bestandteilen entstanden sind, die der Fertigstellung oder Veredelung des Bauwerkes dienen. Eine ausdrückliche Regelung über den Beginn der Frist gibt es nicht. Maßgeblich ist indes nach überwiegender Meinung der Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerkes und zwar auch dann, wenn die Abnahme nicht vorbehaltslos erfolgt. Die Unterbrechung der vorgenannten Fristen richtet sich nach den oben dargestellten allgemeinen Bestimmungen.
Besondere Verjährungsvorschriften im Steuerrecht
Im Bereich des Steuerechts ist zu beachten, dass die Steuerschuld entgegen den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften mit Eintritt der Verjährung erlischt. Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen. Die Festsetzungsbefugnis der Behörde sowie die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen, die Befugnis zur Zahlungsaufforderung und der Rückforderungsanspruch des Steuerpflichtigen für überhöhte Zahlungen verjähren allesamt in 4 Jahren. Der Beginn der Festsetzungsfrist hängt von der Art der Steuer ab. Im Falle der Erbschaftsteuer beginnt diese Frist mit Ablauf der sechsmonatigen Erklärungsfrist. Für die Schenkungsteuer beginnt die Frist, für den Fall dass die Schenkung oder eine sonstige unentgeltliche Zuwendung in einem privatschriftlichen Dokument enthalten ist, dann, wenn das Datum der privatschriftlichen Dokuments Dritten gegenüber Wirkung entfaltet. Das ist dann der Fall, wenn dieses Dokument in ein Register ( z.B. Grundbuch) eingetragen wird. Im Übrigen gilt die dreißigtätige Erklärungsfrist. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf der Zahlungsfristen, die im allgemeinen Steuergesetz ( Ley General Tributaria) geregelt sind. Die Verjährung des Anspruches auf Erstattung zu viel gezahlter Steuern beginnt in dem Moment in dem der zu erstattende Betrag eingezahlt worden ist. Die Verjährungsfrist zur Auferlegung bestimmter Sanktionen gegen den Steuerpflichtigen beginnt am Tage der Zuwiderhandlung.
Die Unterbrechung der Verjährungsfristen ist ebenfalls im allgemeinen Steuergesetz ( Ley General Tributaria) geregelt. Bestimmungen zur Hemmung von Verjährungsfristen kennt das allgemeine Steuergesetz nicht. Die Festsetzungsverjährung wird z.B. durch Einreichung des Steuerformulars zwecks Entrichtung der anfallenden Steuer unterbrochen. Die Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist und die Festsetzungsfrist für die Auferlegung von Sanktionen erfolgt durch die Einlegung eines Einspruchs oder eines sonstigen Rechtsbehelfes sowie durch jegliche Handlung seitens des Steuerpflichtigen, die eine Zahlung der Steuerschuld bedeutet, unterbrochen werden. Die Verjährungsfrist bezüglich der Erstattung zu viel entrichteter steuern wird durch jede an die Finanzbehörde gerichtete Zahlungsaufforderung sowie durch das Anerkenntnis seitens der Behörde unterbrochen.
Ob die Verjährung greift oder ggf. durch irgendwelche Handlungen unterbrochen worden ist, sollte in jedem Falle genau geprüft werden, da, wie bereits gesagt die Zeitpunkte des Verjährungsbeginnes je nach Steuerart unterschiedlich ist.
Steuerrecht in Spanien:
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