Aktuelle Informationen zum Steuerrecht in Spanien

Anzeigepflicht

Osnabrück (eb) – Eine große Anzahl von Bundesbürgern sind Eigentümer einer Immobilie in Spanien, die Teil einer Eigentümergemeinschaft sind.Anzeigepflicht der in Spanien ansässigen Personen über das ausländische Vermögen

Seit Anfang Februar liegt das für die Abgabe der Erklärung über das sich im Ausland befindliche Vermögen zu verwendende Formular 720 vor. Die nachstehende Checkliste bietet eine Hilfe zur Anfertigung dieser Erklärung. Im Hinblick auf die sehr hohen Bußgelder im Falle, dass die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wird, sollte die Erklärung nach Überprüfung durch eine auf diese Fragen spezialisierten Experten versendet werden.

A.- Erklärungspflicht

Zur Vorlage verpflichtet sind:

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Gütergemeinschaften, ruhende Erbschaften (spanische Besonderheit), gesonderte wirtschaftliche Einheiten oder Vermögensbestände ohne juristische Persönlichkeit, die der Steuerpflicht unterliegen:

Das können im Einzelnen sein:

  • Der Eigentümer
  • Der Vertreter
  • Der Bevollmächtigte
  • Der Begünstigte
  • Der tatsächliche Inhaber (sog. titular real): das sind die in Spanien ansässigen natürlichen Personen, die letztendlich direkt oder indirekt mit mehr als 25% an dem Kapital einer juristischen Person beteiligt sind oder in diesem Umfange über ein Stimmrecht verfügen.
  • Der Zeichnungsberechtigte

Der Personenkreis, der zur Abgabe dieser Erklärung verpflichtet ist, ist daher sehr weit gefasst.

B.- Gegenstand der Informationen:

  • Bankkonten
  • Anlagevermögen
  • Immobilien

I.- Bankkonten:

1.-Bezeichnung der Bank, vollständige Anschrift und Steuernummer

2.-Art und Umfang der Inhaberschaft bzw. Verfügungsgewalt über das Konto ( s.o.).

3.-Angabe der Kontoart:

  • Kontokorrent
  • Sparkonto
  • Festgeldkonto
  • Kreditkonto
  • Sonstiges Konto

4.-IBAN und SWIFT Angaben

5.-Datum der Kontoeröffnung oder der Erteilung/Begründung der Verfügungsbefugnis

6.-Angaben darüber, ob das Konto erstmalig angegeben wird, oder bereits in vorangegangenen Jahren angegeben worden ist oder einmalige Angabe, weil die Inhaberschaft erlischt oder die Verfügungsbefugnis widerrufen oder auf sonstige Weise erlischt.

7.-Datum der Kontoschließung oder Zeitpunkt des Widerrufs oder des Erlöschens der Verfügung-sbefugnis.

8.-Bewertung des Guthabens:

  • Saldo per 31.12. und Durchschnittssaldo des letzten Quartals
  • Saldo zum Zeitpunkt der Löschung oder Kündigung des Kontos

Es müssen alle Kontoarten angegeben werden, unabhängig davon, ob ein Saldo da ist oder nicht.

II.- Wertpapiere, Rechte, Versicherungen und Renten (Vermögensanlagen)

1.-Werte des Anteils an jeglicher Art von juristischen Personen

2.-Der Wert des Eigenkapitals, das an Dritte abgetreten worden ist.

3.-Werte die zur Bearbeitung oder Verwaltung eingebracht werden ( Investitionsfonds)

4.-Lebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie zeitlich begrenzte Renten oder lebenslange Renten

5.-Die Bewertung erfolgt nach den Regeln des Vermögensteuergesetzes:

Zu 1)

  • Wenn börsennotiert: Wert eines Geschäftsanteiles: sofern börsennotiert: der durchschnittliche Börsenwert des letzten Quartals.
  • Wenn nicht börsennotiert: der Wert, der sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, sofern diese durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgt ist und der Bericht positiv ausfällt. Sofern dies nicht erfolgt ist, gilt der höhere der nachstehenden Werte: der Nominalwert, der Wert, der sich aus der letzten genehmigten Bilanz ergibt oder der sich aus der Kapitalisierung zu 20% ergibt, ausgehend von den Durchschnittsgewinnen der letzten drei Geschäftsjahre vor Entstehung der Steuerpflicht.

Zu 2)

  • Wenn börsennotiert: Durchschnittswert des letzten Quartals
  • Wenn nicht börsennotiert: der nominale Wert

Zu 3)

Aktien oder Beteiligungen an Investitionsfonds
Rückkaufswert per 31.12.

Zu 4)

Lebensversicherung u. Berufsunfähigkeit
Rückkaufswert zum 31.12.

Zeitlich begrenzte und lebenslange Renten:
Kapitalisierungswert zum 31.12.

Wie im Falle der Bankkonten sind auch hier die Art und der Umfang der Inhaberschaft anzugeben. Ferner sind auch das Datum des Erwerbes und das Datum des Erlöschens der Beteiligung bzw. der Vermögensanlage anzugeben sowie die Bezeichnung, Sitz, Steuernummer des Unternehmens und der Einrichtung.

III.- Immobilien und Immobilienrechte

1.-Vollständige Anschrift der Immobilie

2.-Art und Umfang der Inhaberschaft bzw. Verfügungsbefugnis (s.o.)

3.-Sofern es sich um eine spanische Immobilie handelt, muss auch angegeben werden, ob es sich um eine städtische (urbano) oder ländliche (rustico) Immobilie handelt.

4.-Es ist das Datum des Erwerbes und ggf. des Verlustes der Inhaberschaft oder der Verfügungsbefugnis anzugeben.

5.-Bewertung:

  • der beurkundete Anschaffungswert lt. Urkunde einschließlich die in diesem Zusammenhang entrichteten Steuern
  • der beurkundete Veräußerungs-bzw. Übertragungswert

C.- Erklärungspflichtige Mindestsumme

Weitere Voraussetzung für die Abgabe der Erklärung ist, dass der Gesamtwert der jeweiligen Gruppe den Betrag von 50.000,00 Euro überschreitet.

Zur Klarstellung: ist z.B. im Jahre 2012 ein Konto mit einem Guthaben von 60.000,00 Euro vorhanden und gibt es bezogen auf dieses Konto vier Inhaber, wobei ein Inhaber in Spanien resident ist, so muss auch dieses Konto angegeben werden, da es die Mindestsumme überschreitet.

Ist z.B. nur in einer Gruppe diese Mindestsumme überschritten, dann muss auch nur für diese Gruppe die Erklärung abgegeben werden.

Ist zum Stichtag 31.12. kein Wert vorhanden, der die Mindestsumme überschreitet, ist aber dem Erklärungspflichtigen eine Immobilie, ein Guthaben oder eine Vermögensanlage zuzurechnen, die im Laufe des Jahres diese Mindestsumme überschritten hat, so muss er diese Erklärung auch abgeben.

Für die Folgejahre gilt das Vorstehende soweit die Mindestsumme von 20.000,00 Euro überschritten wird

D.- Ausnahmen

Eine gesonderte Erklärung muss z.B. nicht abgegeben werden, sofern es sich um Bankkonten, Anlagevermögen oder Immobilien handelt, die spanischen juristischen Personen gehören und die in deren Buchhaltung in individualisierter und ausreichend identifizierter Weise erscheinen. Diese Daten, davon geht der Gesetzgeber aus, liegen dem Finanzamt schon vor.

E.- Erklärungsfrist

Die Erklärung ist in diesem Jahr bis zum 30. April 2013 abzugeben, wobei die Erklärung nur auf elektronischem Wege einzureichen ist.

F.- Folgen einer Falsch-oder Nichtangabe

Kommt der in Spanien Ansässige seiner Erklärungspflicht nicht fristgerecht nach, so droht ihm ein empfindliches Bußgeld, das mindestens 10.000,00 Euro beträgt.