NEUE RAHMENBEDINGUNGEN UND NEUE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN
Vortrags- und Diskussionsveranstaltung
4. Oktober 2022
Rechtsanwältin und Abogada
Dr. Sabine Hellwege
Osnabrück – Palma de Mallorca
Die Europäische Erbrechtsverordnung
Inkrafttreten: 16. August 2012
Aber: Anwendbarkeit der Vorschriften erst auf die Rechtsnachfolge von Personen, die ab dem 17. August 2015 verstorben sind
Rechtsnachfolge
- Wer wird Erbe?
- Welche Anteile erwirbt der Erbe?
- Erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten?
NICHT erfasst sind z.B. das Steuerrecht (z.B. das Erbschaftsteuerrecht), das eheliche Güterrecht, das Sachenrecht
Zweck: Vereinheitlichung und Vereinfachung der Nachlassabwicklung
Inhalt der EuErbVO
- Einheitliche Zuständigkeitsregelungen
- Einheitliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Erbstatuts
- Europäisches Nachlasszeugnis
- Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Nachlassangelegenheiten
Einheitliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Erbstatuts
Welches Erbrecht gilt ?
Allgemeiner Anknüpfungspunkt – der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes – die Staatsangehörigkeit ist unerheblich.
Die Eheleute A und B, beide deutsche Staatsangehörige, leben mit ihren drei Kindern in Spanien. Der A verstirbt in Spanien. Ein Testament wurde nicht errichtet.
Aber: Rückkehr zum Staatsangehörigkeitsprinzip durch Rechtswahl
Einheitliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Erbstatuts
Zentraler Begriff: der gewöhnliche Aufenthalt
EuErbVO definiert den Begriff nicht- Erwägungsgründe
„Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tode und zum Zeitpunkt seines Todes“ (EG 23)
- Objektive Kriterien
- Lebensmittelpunkt ( Familie/soziale Bindungen- EG 24)
- Wo befinden sich die meisten Vermögensgegenstände? ( EG 24)
- Offensichtlich engere Bindung zu dem anderen Staat (EG 25)
Einheitliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Erbstatuts
Zentraler Begriff: der gewöhnliche Aufenthalt
- Subjektives Kriterium-Bleibewille
- Bleibewille bei sog. „ Mallorca-Rentnern“ ?
- Bleibewille bei pflegebedürftigen Personen in span. Pflegeheimen?
Einheitliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Erbstatuts
Welches Erbrecht gilt ? – Besondere Anknüpfungspunkte
Testamente: Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, als er das (gemeinschaftliche)Testament errichtete.
Die Eheleute A und B haben im Ausgangsfall vor ihrem Wegzug nach Spanien in Deutschland im Jahre 2010 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Der A verstirbt am 17. August 2015 in Spanien.
Abwandlung: Die B ist Spanierin
Anwendbares Recht?- Bestandsschutz Art. 83 Abs. 3 EuErbVO ?
Einheitliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Erbstatuts
Welches Erbrecht gilt ? – Besondere Anknüpfungspunkte
Erbvertrag: Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, als er den Erbvertrag abgeschlossen hat
(einseitiger/mehrseitiger Erbvertrag)
Die Eheleute A und B haben im Ausgangsfall vor ihrem Wegzug nach Spanien einen Erbvertrag geschlossen. Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben einsetzen.
Abwandlung: Die B ist Spanierin
Anwendbares Recht?- Bestandsschutz Art. 83 Abs. 3 EuErbVO?
Einheitliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Erbstatuts
Ergebnis
- Gewählt werden kann grundsätzlich nur das eigene Heimatrecht.
- Personen, die dieselbe Staatsangehörigkeit haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt langfristig nach Spanien verlegen wollen, können eine Rechtswahl dahingehend treffen, dass auf die Rechtsnachfolge (Art. 22 EuErbVO) sowie auf die Zulässigkeit, Wirksamkeit, Bindungswirkung, Auflösung und Widerruf (Art. 24 bzw. Art. 25 EuErbVO) nur ein Recht Anwendung findet, z.B. das deutsche Recht.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)
Die Eheleute A und B sind deutsche Staatsangehörige. Sie bewohnen seit Juli 2001 auf Mallorca eine gemeinsame Wohnung. Die A ist auf Mallorca berufstätig, der B ist Rentner und fliegt mehrfach im Jahr nach Deutschland. Im August 2001 errichten beide ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Der B stirbt im Januar 2016.
- Die A möchte die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragen
- Die A möchte die Erteilung eines Erbscheins beantragen
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)
Internationale Zuständigkeit: Das ENZ wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Ausstellungsbehörden zuständig sind. Zuständig ist die Behörde i.S.d. EuErbVO des Mitgliedstaates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das ENZ kann entweder von einem Gericht oder einer Behörde ausgestellt werden. Z.B. Deutschland: Nachlassgericht, Spanien: Notare.
Anwendbares Recht: Richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, es sei denn, er hat eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechtes getroffen.
Der Erbschein
Internationale Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich ebenfalls nach Art. 4 EuErbVO. Zuständig sind die deutschen Gerichte, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (EuGH Urteil v. 21.6.2018-Rechtssache Oberle (RS C-20/17).
Anwendbares Recht: Richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, es sei denn, er hat eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechtes getroffen.
Neue Rahmenbedingungen für Immobilienübertragungen-Neue Grundlagen zur Berechnung der Steuern
Einführung des Katasterreferenzwertes: U.a. bedeutsam für die Berechnung der Bemessungsgrundlage
- der Erbschaft- und Schenkungsteuer
- der Grunderwerbsteuer
- der Vermögensteuer.
Die Wertzuwachssteuer der Gemeinden: Ein Teil der Bestimmungen, die der Berechnung der Wertzuwachssteuer dienen, sind durch Urteil des span. Verfassungsgerichts vom 26.10.2021 für verfassungswidrig erklärt worden.
Die Vermögensteuer: Aufhebung der temporären Verlängerungen der Steuererhebung. Gilt ab dem 1.1.2021 auf unbestimmte Zeit.
Einführung des Katasterreferenzwertes für Immobilien
- Der Katasterreferenzwert gilt für Erbfälle und Schenkungen sowie entgeltliche Immobilientransaktionen, die ab dem 1. 1. 2022 eintreten oder vorgenommen werden sowie für die Vermögensteuer, die ab dem Veranlagungsjahr 2022 zu entrichten ist.
- Definition des Marktwertes: der Preis, den ein Dritter für einen unbelasteten Vermögensgegenstand am wahrscheinlichsten zahlen würde.
- Ermittlung des Katasterreferenzwertes nach dem Gesetz zum Immobilienkataster: Feststellung eines Durchschnittswertes basierend auf Kaufpreisen, die in allen notariellen Urkunden aufgenommen worden sind. Ziel: Feststellung eines möglichst marktgerechten Wertes. Er darf den Marktwert nicht überschreiten.
- Hat die Generaldirektion des Katasters einen Katasterreferenzwert festgesetzt bzw. bescheinigt, gilt er als Mindestwert. Liegt kein Katasterreferenzwert vor, gilt der von den Beteiligten angegebene Wert oder der Marktwert, falls dieser höher ist.
Die Erbschaftsteuer bei Erwerb von Todes wegen
Beispiel: Der in Spanien nicht ansässige A erwirbt 2012 eine Immobilie auf den Balearen für 500.000,00 Euro. Er verstirbt in 2022. Alleinerbe ist sein in Spanien nicht ansässige Sohn B. Nach Schätzungen des B ist die Immobilie 1 Mio. Euro wert. Der Katasterreferenzwert beträgt 2 Mio. Euro
- Anschaffungswert: 500.000,00 Euro
- Immobilienwert nach Schätzung des B: 1 Mio. Euro
- Katasterreferenzwert: 2 Mio. Euro
Die Erbschaftsteuer des B | |
Bemessungsgrundlage + 3% Hausrat: | 2.060.000,00 € |
./. Freibetrag | 25.000,00 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 2.035.000,00 € |
Vorl. Steuerschuld -Tarife | 146.250,00 € |
X 1 Multiplikationskoeffizient (Steuerklasse I/kein Vorvermögen) | |
Steuerschuld | 146.250,00 € |
Die Erbschaftsteuer des B –Vergleich | |
Bemessungsgrundlage + 3% Hausrat: | 1.030.000,00 € |
./. Freibetrag | 25.000,00 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 1.005.000,00 € |
Vorl. Steuerschuld -Tarife | 31.550,00 € |
X 1 Multiplikationskoeffizient (Steuerklasse I/kein Vorvermögen) | |
Steuerschuld | 31.550,00 € |
Ergebnis des Vergleichs der Belastung der Erbschaftsteuer
Der Katasterreferenzwert führt zu einer deutlich höheren Belastung des Erben als vor Inkrafttreten der Neuregelung
Möglichkeiten des Erben:
Er gibt in seiner Erbschaftsteuererklärung den geschätzten Wert von 1 Mio. Euro an und führt die entsprechende Steuer ab. Risiko der Nachbesteuerung zzgl. Säumniszuschläge.
Er gibt in seiner Erbschaftsteuererklärung den Katasterreferenzwert von 2 Mio. Euro an und führt die höhere Steuer ab und beantragt die Erstattung der Differenzsumme zur Berechnung auf der Grundlage der 1 Mio. Euro.
Die Immobilienübertragung durch Schenkung
Beispiel: Der in Spanien nicht ansässige A erwirbt 2012 eine Immobilie auf den Balearen für 500.000,00 Euro. Er verschenkt sie 2022 an seinen Sohn B. A schätzt den Wert auf 1 Mio. Euro. Der Katasterreferenzwert beträgt 2 Mio. Euro.
Die Schenkungsteuer des B: Für die Berechnung der Schenkungsteuer ist der Katasterreferenzwert maßgeblich.
Die Schenkungsteuer nach den balearischen Regelungen beträgt 140.000,00 Euro ( 2 Mio. x 7%).
Die Einkommensteuer auf den Übertragungsgewinn des A: Das EStG für Nichtansässige verweist auf das EStG für Ansässige und dieses in Art. 36 Abs. 1 EStG bei unentgeltlichen Übertragungen auf das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz: Der Übertragungswert beläuft sich auf 2 Mio. Die Differenz zum Anschaffungswert beträgt 1,5 Mio. Euro. Die Einkommensteuer des A beläuft sich auf 285.000,00 Euro ( 1,5 Mio. Euro x 19%).
Möglichkeiten der Vertragsparteien
A und B könnten die Schenkungsteuer und die Einkommensteuer auf der Grundlage der 2 Mio. Euro Katasterreferenzwert zahlen und anschließend einen Erstattungsantrag stellen, sofern sie der Ansicht sind, dass der geschätzte Wert von 1 Mio. angemessen und marktkonform ist, was durch entsprechende Gutachten nachgewiesen werden müsste.
Die Immobilienübertragung durch Verkauf
Beispiel: Der in Spanien nicht ansässige A erwirbt 2012 eine Immobilie auf Mallorca für 500.000,00 Euro. Er verkauft sie 2022 an seinen Sohn B für 1 Mio. Euro. Der Katasterreferenzwert beträgt 2 Mio. Euro
- Anschaffungswert: 500.000,00 Euro
- Verkaufspreis: 1 Mio. Euro
- Katasterreferenzwert: 2 Mio. Euro
Die Immobilienübertragung durch Verkauf
Die Grunderwerbsteuer des B: Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist der Katasterreferenzwert maßgeblich.
Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage 2 Mio. Euro x 10,25%= 205.000,00 Euro.
Die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn des A: Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Anschaffungswert: 500.000,00 Euro. Veräußerungswert: 1 Mio. Euro oder 2 Mio. Euro?
Das span. EStG für Nichtansässige verweist in Art 24 Abs. 2 span. EStG für Nichtansässige auf die Regelungen des span. EStG. Bemessungsgrundlage ist der tatsächlich entrichtete Preis, es sei denn, der Marktwert ist höher, Art. 35 Abs. 2 span. EStG.
D.h. bei entgeltlichen Übertragungen kein Verweis auf Katasterreferenzwert. Es ist der tatsächlich entrichtete Übertragungswert heranzuziehen. Die Differenz zum Anschaffungswert beträgt 500.000,00 Euro. Die Einkommensteuer des A beläuft sich auf 95.000,00 Euro ( 500.000,00 Euro x 19%).
Vergleich der Belastungen
Erwerb von Todes wegen | |
Erbschaftsteuer bis 31.12.2021 ( 1 Mio. Euro) | 31.550,00 Euro |
Erbschaftsteuer ab 1.1.2022 ( 2 Mio. Euro) | 146.250,00 |
Schenkung ohne Pflichtteilsverzicht | |
Schenkungsteuer bis 31.12.2021 ( 1 Mio. Euro) | 70.000,00 Euro |
Schenkungsteuer ab 1.1.2022 ( 2 Mio. Euro) | 140.000,00 Euro |
Einkommensteuer bis 31.12.2021 ( 1 Mio. Euro) | 95.000,00 Euro |
Einkommensteuer ab 1.1.2022 ( 2 Mio. Euro)-Verweis Referenzwert | 285.000,00 Euro |
Schenkung mit Pflichtteilsverzicht (vgl. Folie 30) | |
Erbschaftsteuer bis 31.12.2021 ( 1 Mio. Euro) | 31.550,00 Euro |
Erbschaftsteuer ab 1.1.2022 ( 2 Mio. Euro) | 146.250,00 Euro |
Einkommensteuer | 0,00 Euro |
Erwerb durch entgeltliches Rechtsgeschäft- Kaufvertrag
Die Erbschaftsteuer des B –Vergleich | |
Grunderwerbsteuer bis 31.12.2021 ( 1 Mio. Euro) | 90.000,00 Euro |
Grunderwerbsteuer ab 1.1.2022 ( 2 Mio. Euro) | 205.000,00 Euro |
Einkommensteuer bis 31.12.2021 ( Diff. 500 T Euro | 95.000,00 Euro |
Einkommensteuer ab 1.1.2022 ( Diff. 500 T Euro) (kein Verweis auf Katasterreferenzwert) |
95.000,00 Euro |
Die Vermögensteuer als jährlich anfallende Steuer –ab dem 1.1.2022
- Aufhebung der temporären Verlängerung und Einführung der Steuererhebung mit Wirkung ab dem 1.1.2021 durch das Haushaltsgesetz 11/2020 v. 30.12.2020, veröffentlicht im öffentlichen Anzeiger (BOE) Nr. 341 v. 31.12.2020.
- Erhöhung der steuerlichen Belastung
Erhöhung der Steuerbelastung durch Einführung des Katasterreferenzwertes als Vergleichswert zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage:
Maßgeblich ist der höhere der drei folgenden Werte:
- Katasterwert
- Der von der Finanzbehörde bestimmte oder überprüfte Wert im Rahmen anderer Steuern
- Der Wert der Gegenleistung oder Anschaffungswert
Beispiel: A und B erwerben 2022 eine Immobilie auf den Balearen jeweils zur Hälfte
Maßgeblich ist der höhere der nachstehenden drei Werte:
- Katasterwert: 300.000,00 Euro
- Kaufpreis: 1,4 Mio. Euro ( Nebenkosten 140.000,00 Euro – Steuern, sonstige Kosten)
- Der von der Finanzbehörde im Rahmen einer anderen Steuer festgestellte Wert – z.B. der vom FA bestimmte Wert i. R der Erbschaft- oder Schenkungsteuer- indirekt also der Katasterreferenzwert) : 1,8 Mio. Euro
Bemessungsgrundlage: 1,8 Mio. Euro, d.h. jeweils 900.000,00 Euro zzgl. 70.000,00 Euro NK= 970.000,00 EuroAbzgl. 700.000,00 Euro (Steuerfrei)= 270.000,00 EuroVermögensteuer jeweils: 642,87 Euro
Es verbleibt bei der bisherigen Regelung: Kein Katasterreferenzwert, aber Berücksichtigung der Kaufnebenkosten (Bruttowert statt Nettowert):
Bemessungsgrundlage-Bruttowert: 1,4 Mio. Euro zzgl. 140.000,00 Euro Nebenkosten= 1.540.000,00 Euro
Vermögensteuer des jeweiligen Eigentümers:
Bemessungsgrundlage 770.000,00 Euro ( 50% v. 1,4 Mio. Euro zzgl. 50% v. 140.000,00 Euro) abzgl. 700.000,00 Euro (Steuerfrei)= 70.000,00 Euro.
Vermögensteuer jeweils: 196,00 Euro
Bemessungsgrundlage-Nettowert: 1,4 Mio. Euro
Vermögensteuer des jeweiligen Eigentümers: Bemessungsgrundlage 700.000,00 Euro (50% v. 1,4 Mio. Euro). Die ersten 700.000,00 Euro sind steuerfrei.
Vermögensteuer jeweils: 0,00 Euro
Die Wertzuwachssteuer der Gemeinden
Sie fällt an bei Immobilienübertragungen durch entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden oder bei Erwerb v. Todes wegen an.
Besteuert wird der Wertzuwachs von städtischem Grund- und Boden, unabhängig davon, ob dieser bebaut ist.
Die berechnete Wertzuwachssteuer fiel an, unabhängig, ob ein tatsächlicher Wertzuwachs entstanden war- objektive Kriterien der Berechnung.
Folge: Das spanische Verfassungsgericht erklärte die Bestimmungen der Berechnung der Wertzuwachssteuer für verfassungswidrig: Verstoß gegen das in Art. 31 der span. Verfassung vorgesehene Leistungsfähigkeitsprinzip, Gleichheits- und Progressionsgrundsatz des Steuersystems.
Anpassungen seit 10.11.2021:
Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Übertragungs- und Anschaffungswert keinen Gewinn ergibt, ist er von der Entrichtung einer Wertzuwachssteuer befreit
Fällt der Gewinn geringer aus als die Wertzuwachssteuer, ist diese prozentual an den zu versteuernden Gewinn anzupassen.
Aber: Aufgehoben worden ist die Steuerbefreiung, wenn die Haltefrist unter einem Jahr liegt- Vermeidung von Spekulationsgeschäften.
Gestaltungsvariante-Schenkung mit teilweisem Pflichtteilsverzicht
Schenkung verbunden mit Nachfolgevereinbarung und teilweisen Pflichtteilsverzicht – bei in Spanien nicht ansässigen Schenkungsgeber – angelehnt an die balearischen. zivilrechtlichen Bestimmungen (donación con pacto sucesorio – finiquito de legítima)- auf Mallorca anwendbar.
Schenkung verbunden mit Nachfolgevereinbarung und teilweisen Pflichtteilsverzicht – bei in Spanien ansässigen Schenkungsgeber – Anwendung des Art. 50 des balearischen Zivilgesetzbuches (donación con pacto sucesorio – finiquito de legítima)- auf Mallorca anwendbar.
Schenkungsnehmer: Für die Berechnung der Schenkungsteuer ist der Katasterreferenzwert maßgeblich. Die Berechnung der Schenkungssteuer müsste daher auf der Grundlage der 2 Mio. Euro berechnet werden.
Schenkungsteuer: 2 Mio. Euro x 7%= 140.000,00 Euro
Schenkungsgeber: Die Übertragung unter liegt den Regelungen der span. Erbschaftsteuer. Keine Einkommensteuer auf den Übertragungsgewinn, vgl. Folie 23.
Gestaltungsvariante- Kein Anfall der Vermögensteuer
Beschränkt steuerpflichte natürliche Personen: Sie unterliegen der spanischen Vermögensteuer, wenn sie Inhaber von unbeweglichem Vermögen oder Inhaber von Rechten oder Pflichten sind, die in Spanien auszuüben oder zu erfüllen sind.
Beispiel: Die in Spanien nicht ansässigen A und B sind Gesellschafter einer span. GmbH- S.L. Aktivvermögen: Diese hält eine Immobilie im Wert von 2 Mio. Euro.
Das Aktivvermögen besteht mindestens zu 50% aus einer auf den Balearen gelegenen Immobilie. Aus dem zwischen Deutschland und Spanien geltenden DBA 2011 ( Art. 21 Abs. 4 ) wird abgeleitet, dass A und B Inhaber von Rechte und Pflichten einer Gesellschaft sind, deren Aktivvermögen mindestens zu 50% aus in Spanien gelegenen Immobilien besteht. Daher haben sie eine Vermögensteuer zu entrichten.
Abwandlung: Die in Spanien nicht ansässigen A und B sind Gesellschafter einer deutschen GmbH, die wiederum die Anteile einer spanischen S.L. ( GmbH) hält. Das Aktivvermögen der S.L. besteht ausschließlich aus der vorgenannten Immobilie.
Nach der aktuellen Rechtsprechung und der Stellungnahmen der Finanzbehörden, fällt keine Vermögensteuer an, weil in diesen Fällen die in Spanien nicht ansässigen natürlichen Personen Inhaber von Geschäftsanteilen einer ausländischen Gesellschaft sind, deren Rechte und Pflichten nicht in Spanien auszuüben oder zu erfüllen sind (Urteil des Obersten Gerichtes der Balearen Nr. 621/2020 v. 3.12.2020, verbindliche Auskunft der Generaldirektion für Steuersachen V-2070-21 v. 9.7.2021).
Gestaltungsvariante- Immobilienübertragung von Todes Wegen auf eine gemeinnützige Stiftung
Keine Erbschaftsteuer gem. Gesetz 49/2002 vom 23. Dezember zur Besteuerung der gemeinnützigen Einrichtungen und zur Förderung des Mäzenatentums.
In Art. 2 (lit. a, f und g) sind ausdrücklich die in Spanien ansässigen und nicht ansässigen Stiftungen vorgesehen
Körperschaften nach Artikel 2 gelten als gemeinnützige Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie die in Art. 3 beschriebenen Anforderungen erfüllen.
Gestaltungsvariante- Immobilienübertragung von Todes Wegen auf eine gemeinnützige Stiftung
Die steuerliche Gleichbehandlung in Spanien nicht ansässiger gemeinnütziger Stiftungen und der in Spanien ansässigen Körperschaften basiert auf dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs, der in den Art. 63 bis 66 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt ist, was dazu führt, dass die im Gesetz 49/2002 vom 23. Dezember zur Besteuerung der gemeinnützigen Einrichtungen und zur Förderung des Mäzenatentums vorgesehenen Steuerbefreiungen auf diese anwendbar sind.
EuGH- Urteile: vom 4. September 2006 (Rechtssache C-386/04), und vom 13. März 2008 (Rechtssache C-248/06), vom 27. Januar 2009 ( Rechtssache C-318/07) vom 6. Oktober 2009 ( Rechtssache C-153/08). In all diesen Entscheidungen wird festgehalten, dass die steuerliche Gleichbehandlung eine vergleichbare Situation des ansässigen und nicht ansässigen Steuerpflichtigen voraussetzt.
Entscheidung Generaldirektion für Steuersachen DGT V4.637/2016 vom 2. November, Urteil des Nationalen Gerichtshofes vom 29. Januar 2015 (AZ des Rechtsmittels 456/2011)
Das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuerrech
Erbschaftsteuer- die Tarife der Balearen- Steuerklassen I und II
Erbschaftsteuer- die Tarife der Balearen- Steuerklassen III und IV u. Schenkungsteuer
Erbschaftsteuer- die Multiplikationskoeffizienten der Balearen
Schenkungsteuer – die Multiplikationskoeffizienten der Balearen
Vorvermögen
€ |
Gruppen I und II
Nahe Verwandte der aufsteigenden und absteigenden Linie, Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebensgemein-schaft |
Gruppe III
Blutsverwandte der Seitenlinie des zweiten und dritten Grades sowie verschwägerte Verwandte der aufsteigenden und absteigenden Linie |
Grupe III
Verschwägerte Verwandte der Seitenlinie des zweiten und dritten Grades |
Gruppe IV
Sonstige Personen |
Von 0 bis 400.000 | 1,0000 | 1,5882 | 1,9500 | 2,0000 |
Von 400.000 bis 2.000.000 | 1,0500 | 1,6676 | 2,0000 | 2,1000 |
Von 2.000.000 bis 4.000.000 | 1,1000 | 1,7471 | 2,1000 | 2,2000 |
Über 4.000.000 | 1,2000 | 1,9059 | 2,3000 | 2,4000 |
Staatliche Tarife Vermögensteuer 2021/2022
Bereinigte Bemessungsgrundlage (bis €) |
Zwischenbetrag (€) |
Restl. Betrag (bis €) |
Steuersatz (%) |
0,00 | 0,00 | 167.129,45 | 0,2 |
167.129,45 | 334,26 | 167.123,43 | 0,3 |
334.252,88 | 835,63 | 334.246,87 | 0,5 |
668.499,75 | 2.506,86 | 668.499,76 | 0,9 |
1.336.999,51 | 8.523,36 | 1.336.999,50 | 1,3 |
2.673.999,01 | 25.904,35 | 2.673.999,02 | 1,7 |
5.347.998,03 | 71.362,33 | 5.347.998,03 | 2,1 |
10.695.996,06 | 183.670,29 | Darüber hinaus | 3,5 |
Tarife Vermögensteuer Balearen 2021/2022
Bereinigte Bemessungsgrundlage (bis €) |
Zwischenbetrag (€) |
Restl. Betrag (bis €) |
Steuersatz (%) |
0 | 0 | 170.472,04 | 0,28 |
170.472,04 | 477,32 | 170.465,00 | 0,41 |
340.937,04 | 1.176,23 | 340.932,71 | 0,69 |
681.869,75 | 3.528,67 | 654.869,76 | 1,24 |
1.336.739,51 | 11.649,06 | 1.390.739,49 | 1,79 |
2.727.479,00 | 36.543,30 | 2.727.479,00 | 2,35 |
5.454.958,00 | 100.639,06 | 5.454.957,99 | 2,90 |
10.909.915,99 | 258.832,84 | Darüber hinaus | 3,45 |
Tarif Grunderwerbsteuer Balearen 2021/2022
Gesamtwert Immobilie ab (€) | Restl. Betrag bis | Steuersatz (%) | |
0 | 400.000 | 8 | |
400.001 | 200.000 | 9 | |
600.000 | 400.000 | 10 | |
1.000.000 | Darüber hinaus | 11,5 |
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Rechtsanwältin und Abogada
Dr. Sabine Hellwege
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