Firmengründung in Spanien

Die Kanzlei hat zusammen mit einer ebenfalls überörtlich tätigen Anwaltssozietät die STG Erste Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft SE gegründet. Es ist, soweit bekannt, die erste Europäische Aktiengesellschaft-Societas Europaea-SE, in Osnabrück und Niedersachsen.
Die SE stellt eine in grundsätzlichen Fragen einheitliche Rechtsform für Kapitalgesellschaften dar. Das europäische Recht enthält wenige Vorgaben, ergänzend finden die Bestimmungen des nationalen Aktienrechts Anwendung.

Die STG Erste Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft SE entspricht dem dualistischen deutschen System mit Vorstand und Aufsichtsrat. Durch eine Satzungsänderung kann indes gegen ein monistisches Modell, wie es in vielen Ländern in der EU verwendet wird, ausgetauscht werden.

Die SE steht als Vorratsgesellschaft u.a. mittelständischen Unternehmen zur Verfügung, die bislang weder Tochtergesellschaften, Niederlassungen noch Fusionspartner in anderen EU-Ländern haben.

Die SE ermöglicht, dass sich Unternehmen innerhalb der EU einheitlich organisieren können und somit die Anwendung verschiedener Rechtsordnungen vermieden werden.

Für Fragen steht Ihnen Frau Dr. Sabine Hellwege unter + 49 541 20 22 555 oder unter der Email Anschrift: hellwege@hellwege.de gerne zur Verfügung.

Gesetz über die Kapitalgesellschaften in Spanien

Am 1. September 2010 ist das Gesetz der Kapitalgesellschaften in Spanien in Kraft getreten (Ley de Sociedades de Capital, im Folgenden LSC), wodurch die bislang geltenden Regelungen der spanischen Aktiengesellschaften, der spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der spanischen Kommaditgesellschaft auf Aktien vereinheitlicht und in einem Gesetzeswerk zusammengefasst worden sind. Die bislang geltenden spanischen GmbHG und AktG sowie die Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft auf Aktien sind hiermit außer Kraft getreten. Bei dem LSC handelt es sich nach den Motiven desselben, um eine provisorische Regelung, die zu einem späteren Zeitpunkt durch ein vollständig überarbeitetes Gesellschaftsrecht ergänzt bzw. ersetzt werden soll.

Wesentliche Merkmale des LCS:

Einführung einer einheitlichen Definition der Kapitalgesellschaft, die für die spanische Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkten Haftung und Kommanditgesellschaft auf Aktien anzuwenden ist.

  • Das Mindeststammkapital der spanischen Aktiengesellschaft wurde auf 60.000,00 Euro und das der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf 3.000,00 Euro festgelegt.
  • Die Gesellschafterrechte, die bislang im Aktiengesetz geregelt und auf die das Gesetz der Gesellschaften mit beschränkter Haftung verwiesen hat, werden für beide Gesellschaftsformen einheitlich geregelt.
  • Das LSC hat für alle Kapitalgesellschaften geltende Vorschriften zur Gesellschafterversammlung eingeführt. Daher ist nunmehr auch bei Aktiengesellschaften eine gerichtliche Einberufung der Gesellschafterversammlung möglich. Ferner hat dies zur Folge, dass auch im GmbH Recht die Teilnahme des Geschäftsführers an der Gesellschafterversammlung zwingend vorgeschrieben ist.
  • Das LSC sieht eine genaue Auflistung der Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung fallen, vor. Sofern dies tatsächlich möglich ist, kann die verklagte Gesellschaft gerichtlich aufgefordert werden, einen angefochtenen Beschluss zu heilen.
  • Nach dem LSC müssen die Geschäftsführer in dem Geschäftsbericht jedwede Form von Interessenkonflikt bzw. Beteiligung an Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Zweck aufnehmen.
  • Die bisherigen Bestimmungen über die Satzungsänderungen, die bislang im Aktiengesetz vorgesehen waren, werden auf sämtliche Formen von Kapitalgesellschaften angewendet.

Die Bestimmungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie über die Auflösung der Gesellschaft werden für alle Gesellschaftsformen einheitlich geregelt und verallgemeinert.

Gründung einer SLNE

Das LSC sieht in Art. 434 f. die auf die SLNE anzuwendenden Vorschriften vor. Inhaltlich entsprechen diese Bestimmungen den bislang geltenden Regelungen.

Kernpunkte des Gesetzes sind die Einführung eines elektronischen Dokumentes DUE als einzige Gründungsurkunde, die Verwendung einer vorgegebenen Mustersatzung sowie die zwingende Zusammensetzung der Firma der neuen Gesellschaft. Diese Firma muss sich aus dem Vor- und Nachnamen eines Gesellschafters, einem Nummercode und der Bezeichnung Sociedad Limitada Nueva Empresa bzw. SLNE zusammensetzen. Auf diese Art soll die Einmaligkeit des Namens gewährleistet werden. Hinzu kommt mehr Flexibilität beim Gesellschaftszweck und ein vereinfachtes Gründungsverfahren, das maßgeblich auf den Einsatz neuer Technologien und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Behörden, Notaren und Registern setzt.

Die Gesellschaftsgründung kann entweder auf telematischem Wege (dies allerdings bisher nur in den als Pilotregionen ausgewählten Standorten Madrid, Valencia und Murcia) oder bei persönlicher Anwesenheit erfolgen.

 

Steuervorteile

Über dies können die SLNEs in ihren ersten zwei Jahren von den Steuerregelungen der Reform profitieren. Es besteht die Möglichkeit, dass den neuen Unternehmen für 2 Jahre ab der Gründung die Körperschaftssteuer (Impuesto sobre Sociedades, die bis zu 35% betragen kann), die Verkehrssteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales, in Höhe von 7%) gestundet werden. Ab dem dritten Jahr des Unternehmens müssen die angefallenen Steuern dann ratenweise gezahlt werden. Ziel der Stundungsmöglichkeit ist es, die Unternehmen in der Anfangsphase, in der naturgemäß noch kein oder nur geringer Gewinn erwirtschaftet wird, zu entlasten.

 

Erleichterte Buchführung

Die Buchführung der Gesellschaft kann anstatt wie bisher mittels Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Anhang mittels eines einzigen Dokumentes geführt werden. Dieses einzige Buchführungsdokument muss zudem nicht in Übereinstimmung mit der traditionellen unternehmerischen Bilanzierung geführt werden, es genügt eine Auflistung der Ein- und Ausgaben.

Immobilienerwerb mittels Vermögensgesellschaft – Sociedades patrimoniales

Seit dem 1. Januar 2003 ist mit dem Artikel 75 des „Ley de Impuesto de Sociedades“ eine sehr interessante steuerliche Neuregelung eingeführt worden. Diese Regelung musste eingeführt werden, da bei Residenten, die eine selbst genutzte Immobilie über einen bestimmten Zeitraum nutzen, der Veräußerungserlös steuerfrei ist. Diese Steuerfreiheit liegt aber nur vor, wenn dieser Erlös (nicht der Veräußerungsgewinn) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes innerhalb Europas in eine neue selbst genutzte Immobilie reinvestiert wird.

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Anerkennung als „Vermögenserhaltende Gesellschaft“ zu erhalten:

1. Mehr als die Hälfte der Aktiva der Gesellschaft dürfen nicht an wirtschaftliche Aktivitäten zweckgebunden sein. Diese Aktiva verstehen sich als Beteiligungen an Gesellschaften, Börsenaktien, Obligationen, Schuldverschreibungen etc. Als wirtschaftliche Aktivitäten sind unternehmerische oder berufliche Aktivitäten zu verstehen. Da es noch keine Anwendungsrichtlinien gibt, wird es sehr wichtig sein, dass die Vermietung oder der Verkauf von Immobilien mittels dieser Gesellschaft nicht als Durchführung einer wirtschaftlichen Aktivität betrachtet wird.

2. Das mehr als 50% des Gesellschaftskapitals in direkter oder indirekter Form zehn oder weniger Gesellschaftern gehören.

Vorteile:
Der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie, die als Aktiva in der Gesellschaft vorhanden ist, wird zum privilegierten Steuersatz von 15% besteuert. Voraussetzung ist, dass zwischen Erwerb und Veräußerung ein Jahr verstrichen ist. Wenn die Immobilie als Privatperson gekauft und verkauft wird, gilt für alle nicht ansässigen Personen ein Steuersatz von 35% (fünfunddreißig Prozent).

Im Falle der Übertragung der Immobilie als Privatperson, die nicht ansässig ist, gilt ein gesetzlich vorgeschriebener Einbehalt von 5% (fünf Prozent) vom beurkundeten Kaufpreis. Dieser Einbehalt greift bei der „Vermögenserhaltenden S.L.“ nicht.

Weitere Möglichkeiten, um in Spanien geschäftlich tätig zu werden:

  • Gründung einer unselbstständigen Niederlassung
  • Gründung einer selbstständigen Tochtergesellschaft
  • Repräsentanz
  • Einsetzen von Handelsvertretern

Die Kanzlei berät seit Jahren überwiegend deutsche Mandanten auf folgenden Rechtsgebieten:

  • Gründung von spanischen Gesellschaften und hiermit verbundene fortlaufende Beratung
  • Beratung und Begleitung bei Erwerb von Immobilien
  • Nachlassabwicklung und Nachlassgestaltung
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, Zwangsvollstreckung in Deutschland und in Spanien

Die Anwaltskanzlei unterhält zwei Büros und kooperiert mit mehreren Kolleginnen und Kollegen in diversen spanischen Städten.