Zwangsvollstreckung in Spanien

Die Zwangsvollstreckung aus deutschen Titeln gegen Schuldner, die sich in Spanien aufhalten, ist u.U. eine für die Gläubiger kostenträchtige und zeitaufwendige Angelegenheit.

Das europäische Parlament und der Rat hat bereits am 21. April 2004 die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erlassen und somit die Grundlagen und Voraussetzungen für einen europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen geschaffen. Die Verordnung tritt am 21. Januar 2005 in Kraft. Ab dem 21. Oktober 2005 wird sie mit Ausnahme einiger Vorschriften im vollen Umfang in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten.

Die neue Verordnung schafft das Zwischenverfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung einer gerichtlichen Entscheidung ab, das der Gläubiger im Vollstreckungsstaat durchlaufen musste und in der Verordnung (EG) 44/2001 vom 22. Dezember 2000 vorgesehen ist. Die neue Verordnung führt indes nicht zur Abschaffung der Verordnung (EG) 44/2001 sondern ist, soweit sich die Geltungsbereiche decken, wahlweise anwendbar.

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Erforderlich ist, dass eine unbestrittene Forderung tituliert ist.

Eine Forderung gilt als unbestritten, wenn

a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder von einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder
b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften widersprochen hat oder
c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedsstaates als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder
d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkennt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann auf Antrag, der an das Ursprungsgericht zu richten ist, der Titel als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

Die Verordnung schreibt zum Schutz des Schuldners eine Reihe von Mindestvoraussetzungen vor, die im Verfahren zur Ausstellung einer solchen Bestätigung einzuhalten sind. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedsstaaten nicht, diese Mindesterfordernisse in nationalen Recht umzusetzen.

Auf das Vollstreckungsverfahren findet unbeschadet dieser Neuregelung das Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaates Anwendung. Dies bedeutet, dass wie bislang, ein gesondertes Vollstreckungsverfahren in Spanien unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes und eines Procuradors erforderlich sein wird. Zur Vorbereitung dieses Verfahrens muss der Klageschrift eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung und eine Ausfertigung der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels beigefügt werden, wobei sämtliche Unterlagen in die spanische Sprache übersetzt werden müssen.

Ob der durch diese Verordnung bezweckte schnelle Zugriff auf das Schuldnervermögen möglich ist und daher auch die Zahlungsmoral der Schuldner und die finanzielle Liquidität von kleineren/mittleren Betrieben verbessern wird, muss zunächst abgewartet werden. Der Europäische Vollstreckungstitel wird das Vollstreckungsverfahren jedoch auf alle Fälle beschleunigen.